Traumzeiten für die Gnädigen Herren von Bern, als „Letsche“ und „Ribanden“ an „Schlüpffen“ ein Sitzungstraktandum waren:

Ins gemein
Von sammetigem und seidigem Zeug
Soll männiglichen ohne Unterscheid zu allen Zeiten und an allen Orthen zu tragen verbotten seyn aller glatter und blümter Sammet, Atlas, Procatels und Brocards, auch Caffe, von was Farb und Gattung das immer sein mag.


Berner Mandat

Laut der von der bernischen Hoch Oberkeit im Jahre 1708 verfügten Kleiderordnung sind aber bei Mannspersonen die seidenen Westen auch „an Wercktagen zugelassen, so fehr in dem Preiss oder Köstlichkeit derselben nicht überfahren …“

1725 wurde in einem überarbeiteten Mandat „alle mit Faden auff Leinwadt gestickte Brodierte Arbeit“, die „jedermänniglich zu tragen verbotten“ war, wieder erlaubt. Besonders in Anbetracht der sonst unterbeschäftigten „ehrlichen Burgers-Töchteren“ und den armen Würmern, die „damit ihren Underhalt anschaffen“ mussten.